Slogan der Kanzlei RA Bundrück

Insolvenzverfahren bei Privatpersonen (Schritt für Schritt)

Bitte beachten Sie: dies ist eine schematische, möglichst einfach dargestellte Information. Falls es in Ihrem Fall zu Abweichungen kommt, holen Sie bitte direkt persönlichen Rat ein. Entweder gibt es eine rechtliche Abweichung vor oder jemand fordert von Ihnen etwas, was das Recht nicht vorsieht…



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1 • Feststellung des Problems Details


Am Anfang steht die Feststellung: So geht es nicht weiter! Am Ende des Geldes ist noch viel zu viel Monat über. In guten Zeiten haben Sie einen Kredit aufgenommen, die Zeiten sind aber schlechter geworden und es geht nicht mehr. Krankheit, Scheidung, zu hoher Konsum, gescheiterte Baufinanzierung – die Dispo-Linie ist bis zum Ende ausgereizt. Es beschleicht einen das Gefühl: „Irgendwie habe ich einen Fehler gemacht und womöglich bin ich auch der Einzige.“

Nein: 8% der Haushalte sind überschuldet.

Oder ist es schon weiter: Wird der Lohn oder das Konto gepfändet? Haben Sie die Vermögensauskunft / eidesstattliche Versicherung abgegeben? Oder sind Sie noch einen Schritt weiter? Es kommen Schreiben, die offensichtlich von Gläubigern stammen, und anstatt sie zu öffnen, wandern diese bestenfalls direkt in die Schublade?

Spätestens jetzt ist es soweit: Sie brauchen Hilfe.

Nun ein kurzes Wort für Verwandte und Bekannte: Bieten Sie Hilfe an, bedrängen Sie aber nicht: in der Regel ist es wichtig, dass der Schuldner selbst handelt.
2 • Sammeln und möglichst ordnenDetails


Wenn klar ist, dass etwas zu tun ist, muss erst einmal geklärt werden, wo überall die Verbindlichkeiten sind. Es gibt zwei extreme Ausprägungen: Die in einer Tüte gesammelten ungeöffneten Briefe oder der durchorganisierte Ordner. Mit beiden Ausgangspunkten kann man leben, aber um zügig zu arbeiten, gibt es zwei entscheidende Probleme, die vermieden werden sollten:

1. Gar keine Unterlagen, weil alles immer im Papierkorb landete: Dann kann man nur über den Modus des Sammelns sprechen.

2. Klarsichthüllen mit mehreren Gläubigern in einer Hülle. Da ist die Benutzung eines Lochers immer schöner.

Jetzt sind Sie so weit einen Beratungstermin zu vereinbaren. Wenn Sie die Unterlagen mitbringen und wissen, was sie verdienen, kann es losgehen mit der Frage:
Ist ein Insolvenzverfahren sinnvoll, soll und kann man es vermeiden?
3 • Der erste BeratungsterminDetails


Im Gesetz steht, dass eine Voraussetzung für den Insolvenzantrag die Vorlage einer Bescheinigung ist, aus der sich ergibt, dass mit den Gläubigern auf Grundlage eines Planes nach persönlicher Beratung und Analyse der persönlichen Verhältnisse ein außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt wurde. Klingt äußerst schmerzhaft, ist es aber nicht. Ich packe nicht die Flip-Chart aus und schaue erst, wie Sie Ihren Haushaltsplan gestalten. Die Idee des Haushaltsbuches ist zwar gut, aber der Punkt hier muss sein: Welche Kosten bringt voraussichtlich ein Insolvenzverfahren nach den gesetzlichen Vorschriften, ist man bereit noch etwas darüber hinaus anzubieten, um es außergerichtlich und schneller zu beenden, und wo ist die persönliche Schmerzgrenze? In diesem Termin wird dann auch das weitere Vorgehen und die Vergütungsvereinbarung besprochen.
4 • Warten und den Anwalt machen lassenDetails


Wenn Sie die Unterlagen abgegeben haben, beginnt eine gewisse Arbeits- und Wartepause:

Wir verarbeiten Ihre Gläubiger, schauen, ob wir aktuelle Zahlen haben, und fordern zunächst die Gläubiger auf, die Forderungen zu beziffern. Wenn die Zahlen erstellt sind, werden wir in der Regel ein Angebot erstellen, mit dem man versucht das Insolvenzverfahren zu verhindern. Über die Erfolgsquoten gibt es ganz unterschiedliche Zahlen. Die Gläubiger erwarten oft mehr, als sie im Insolvenzverfahren erhalten würden, und wenn auch nur einer nicht zustimmt, scheitert der Plan. Es gibt gewisse Stellen, wie zum Beispiel das BAFÖG-Amt, die nie zustimmen.

Und eine Ungewissheit ist auch, dass wenn ein Gläubiger nicht verhandelt, weil er schlichtweg vergessen wurde, dieser nach ein paar Jahren auftaucht und der Schuldner mit der Entschuldung von vorne beginnen. Das gleiche gilt auch für Festpläne – feste Höhe, weil man ja zukünftig mehr verdient, bei denen nach zwei Jahren der Job weg ist.

Fazit: Keine übertriebenen Hoffnungen an den außergerichtlichen Plan setzen.
5 • Insolvenzantrag vorbereitenDetails


Wenn nun der Plan gescheitert sein sollte, geht es an die Fertigung des Insolvenzantrages. Dies machen wir in der Regel gemeinsam in der Kanzlei. Wichtig ist, dass Sie am Ende unterschreiben, dass alles vollständig und korrekt ist. Da sind solche Sachen wie Kontostände des Kontos und Lebensversicherungen, Girokonten und Bausparverträgen einfach mitzuteilen. Alles, was irgendwie Werte hat, muss mitgeteilt werden. Wenn Sie zum Beispiel ein Auto haben, dann muss geschaut werden, ob dieses einem Pfändungsschutz unterliegt oder nicht.

Wichtig ist außerdem, dass Sie nachweisen, von was Sie leben, d.h. in der Regel die beiden letzten Lohn- und Gehaltsabrechnungen oder Bescheide. Hier werden wir auch nochmal prüfen, ob von Ihrem Lohn etwas zu pfänden ist. Zunächst ist noch eines zu erwähnen: Die Pfändungsfreigrenze heißt nicht, dass alles, was über der Grenze liegt, gepfändet werden kann. Je nach Anzahl der Unterhaltsberechnungen erhöht sie sich bis zur Maximalauszahlung um einen bestimmten Betrag alle 10 Euro, die mqn mehr verdient. Bei Schuldnern ohne Unterhaltsberechtigten ist das über der Grenze ein Betrag von 3 EUR, von allen weiteren 10 EUR, die verdient werden.

Und dann kommt der Antrag in die Post und geht zum Gericht.
6 • Antrag bei GerichtDetails


Wenn der Antrag bei Gericht eingereicht wird, kommt dieser zuerst auf den Tisch des Richters. Dieser prüft, ob der Antrag vollständig und korrekt ist. Dann prüft er, ob die Kosten des Verfahrens gedeckt sind (dazu mehr im nächsten Schritt) und entscheidet, ob vom Gericht aus auch noch einmal ein Einigungsversuch gestartet wird. Wenn im außergerichtlichen Einigungsversuch eine Mehrheit bereits zugestimmt hat, kann theoretisch der ablehnende Gläubiger vom Gericht überstimmt werden, aber dies ist so selten, dass man dies außerhalb des Üblichen ansehen muss.

Oft erschreckt hier ein Schreiben des Gerichts, welches lautet: 1. Die Durchführung des Schuldenbereinigungsplanes wird abgelehnt… 2. Die Kosten des Verfahrens werden gestundet.

Macht nichts, es geht weiter…ungefähr 14 Tage bis zur Eröffnung.
7 • Wer alles bezahltDetails


Wenn man nicht von Anfang an die Kosten, die das Gericht und der Insolvenzverwalter verursachen, aufbringen kann, dann werden die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet. Stundung heißt: Der Staat legt vor und es wird während des laufenden Verfahrens aus den pfändbaren Beträgen versucht dieses Geld zu erlangen. Wenn dies während des Verfahrens nicht gelingt, kann auch nach der Restschuldbefreiung über vier Jahre das Geld aus dem Einkommen eingeholt werden.
8 • Die Eröffnung des InsolvenzverfahrensDetails


Dann kommt endlich der Tag, an dem die Uhr startet: Das Insolvenzverfahren wird eröffnet und zeitnah kommt der Beschluss, dass das Restschuldbefreiungsverfahren zulässig ist.

Das Gericht bestimmt einen Insolvenzverwalter, der sich dann zeitnah bei Ihnen melden wird. Die Gläubiger werden aufgefordert bis zu einem bestimmten Tag ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Von diesem Zeitpunkt übernimmt der Insolvenzverwalter erst einmal das Gespräch mit Ihnen. Wie genau der Insolvenzverwalter handelt, kann man nicht voraussagen: der Insolvenzverwalter erhält die pfändbaren Teile Ihres Einkommens und muss, sollte Vermögen verwertbar sein, dieses verwerten. Ob er von Ihnen jährlich oder monatlich die Lohnabrechnung erhält oder ob er Sie auffordert, Ihr Konto als sog. „P-Konto“ zu führen, ist oft nicht voraussehbar.

Außerdem kann jetzt im Internet die Eröffnung gefunden werden.
9 • Vorsätzlich unerlaubte HandlungenDetails


Forderungen aus sog. „unerlaubter Handlung“ sind von der Restschuldbefreiung nicht umfasst. Wenn ein Gläubiger die Forderung so anmeldet, muss unbedingt geprüft werden, ob dies berechtigt ist und wie gegen eine solche Forderung vorzugehen sein wird. Bitte handeln Sie rechtzeitig und sprechen Sie diese Frage unmittelbar an.
10 • Wie lange alles dauertDetails


Früher war es ganz einfach: 6 Jahre nach der Eröffnung gab es für Schuldner die Restschuldbefreiung. Heute ist das alles viel komplizierter: Zunächst 3, 5 oder 6 Jahre. Ernsthaft gesehen ist allerdings die Alternative von 3 Jahren schön auf dem Papier, aber wenig realistisch. Man muss 35% der Verbindlichkeiten gedeckt haben und die Verwalterkosten, die im Hauptsacheverfahren bei 40 % für die ersten 25.000 EUR liegen. Also bei den üblichen Verbindlichkeiten von Verbrauchern muss man ca. 60% erwirtschaften. In solchen Fällen sollten schon fast Schuldenbereinigungspläne möglich sein.

5 Jahre dauert das Verfahren, wenn die Verfahrenskosten nicht gestundet sind / die gestundeten Kosten aufgebracht werden. Die Faustregel lautet: 30-50 EUR im Monat gepfändet oder ein gepfändetes Weihnachtsgeld von 400 EUR sollten für die 5 Jahre genügen. Ansonsten sind es 6 Jahre.

Aber es geht auch möglicherweise schneller mit einem Insolvenzplan.
11 • Der Königsweg: InsolvenzplanDetails


Ursprünglich waren Insolvenzpläne ausschließlich für Unternehmensinsolvenzverfahren erlaubt. Dies hat sich geändert. Bei einem Insolvenzplan benötigt man nur die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen von Gläubigern und schon ist das Insolvenzverfahren beendet. In der Regel kann dies bei entsprechendem Vorverhandeln auch schon wesentlich schneller als in 3 Jahren gehen. Allerdings muss man sich dabei die Frage stellen: Rechnet sich das oder rechnet sich das nicht? Oft wird es rein finanziell teurer sein, aber das Gefühl viel schneller aus dem Insolvenzverfahren zu sein, hat auch seine Vorteile. In der Regel sind Insolvenzpläne erfolgversprechend, wenn man mit Einmalzahlungen arbeitet.

Sprechen Sie mich auf die Gestaltung eines Insolvenzplanes an.
12 • Beenden des HauptsacheverfahrensDetails


Im Hauptsacheverfahren werden die Forderungen von den Gläubigern festgestellt und das Vermögen verwertet. Laufend nimmt der Insolvenzverwalter die pfändbaren Beträge ein. Achtung: Wenn Sie auf einem gesonderten Konto etwas ansparen, könnte der Insolvenzverwalter dieses Vermögen auch an sich ziehen. Klingt zwar absurd, insbesondere, wenn man weiß, dass man im ALG II für größere Anschaffungen ansparen soll, aber der Bundesgerichtshof hat einmal so entschieden. Wenn Sie etwas erben sollten, dann wird das gesamte Erbe vom Insolvenzverwalter verwertet.

Wenn alles verwertet ist und die Anmeldungen geprüft sind, kann der Insolvenzverwalter den Schlussbericht einreichen. Das Gericht bestimmt einen Schlusstermin. Dort wird dann der Verteilungsschlüssel, wie das einkommende Geld verteilt wird, festgelegt. Nach der Verteilung teilt der Insolvenzverwalter dies dann dem Gericht mit und das Verfahren wird aufgehoben. Die Wohlverhaltensperiode beginnt.
13 • Wohlverhaltensperiode: Was sich ändertDetails


Nicht viel, wenn man es von der Abführung der pfändbaren Lohnanteile, der Forderung des Verwalters zur Vorlage von Unterlagen und der Erwerbsverpflichtung her sieht.

Ein bisschen: Sie müssen nur noch die Hälfte des Erbes abgeben und die Anteile des Verwalters für die Vergütung sinken.

Viel: Sie können Geld ansparen, erhalten die volle Einkommenssteuererstattung.
14 • Die RestschuldbefreiungDetails


Wenn die Zeit abgelaufen ist, kommt es nach der Anhörung der Gläubiger zur Restschuldbefreiung. Dieses Schreiben müssen Sie unbedingt aufbewahren.

Die Restschuldbefreiung kann auch versagt werden und am Anfang, als das Insolvenzverfahren noch in den Kinderschuhen war, hat man auch in Kurzinformationen viel Wert auf die Beschreibung gelegt. In meiner Praxis sind Versagungsverfahren im Promillebereich anzusetzen. Wichtig ist: man hält sich an die Spielregeln mit dem Gericht und Verwalter, und wenn ein Hinweis kommt, reagiert man zeitnah. Wenn von Seiten des Verwalters oder eines Gläubigers ein Versagungsantrag kommt, sollten Sie sich unbedingt Rat einholen.
15 • Fragen nach der RestschuldbefreiungDetails


Wenn in den 6 Jahren die Verfahrenskosten gestundet, aber nicht gezahlt wurden, wird das Gericht fragen und Raten ansetzen.

Wenn ein alter Gläubiger jetzt vollstreckt, freut sich ihr Rechtsanwalt darauf, gegen die Maßnahme vorzugehen.

Wenn nach 4 Jahren noch immer etwas in der SCHUFA steht, kann man dies löschen lassen – einzelne Gläubiger schon früher.

Die Restschuldbefreiung ist nicht die Herstellung guter finanzieller Verhältnisse, sondern gibt eine 2. Chance, um geordnet neu zu starten. Die Chance heißt es am Schopf zu packen.