Slogan der Kanzlei RA Bundrück

AKTUELLES

Corona und Insolvenz: Schuldenfrei in drei Jahren



Corona und Insolvenz: Privatpersonen



Corona und Insolvenz: GmbH oder UG



01/21 Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Details
Endlich ist es so weit: Nach einem halben Jahr des Wartens hat der Gesetzgeber die Laufzeit des Insolvenzverfahrens angepasst. Jetzt kann jeder nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen. Viele Änderungen gibt es im Grundsatz nicht. Sie müssen nur dort, wo 3, 5 oder 6 Jahre steht, sich einfach die Zahl 3 denken.
04/15 Pfändungsfreibetrag bei Abfindung Details
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens haben Schuldner bei Abfindungen immer das Problem, dass der Lohn gepfändet ist. Dem Grunde nach gilt dies auch für Abfindungen aus dem Arbeitsverhältnis. Die Frage. die sich dabei stellt, ist, ob die gesamte Abfindung hier dem Insolvenzbeschlag unterliegt oder nicht. Zumindest im Ruhrgebiet hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass auf Antrag dem Schuldner ein gewisser Betrag bleiben darf. Dieser berechnet sich wie folgt. Nun hat das Amtsgericht Bochum folgende Berechnungsweise angewandt:

Nettoabfindung / 18 (andere Gerichte 12 oder 24) (zukünftig x)
zzgl. fiktives monatliches Nettoeinkommen zukünftig
= fiktives Monatseinkommen der nächsten Monate

Daraus errechnet man eine fiktiv pfändbare Summe. Diese wird mit den vorher geteilten Monaten multipliziert und von der Nettoabfindung abgezogen. Der verbleibende Rest ist dann der Betrag, der freigegeben wird.

Haben Sie bezüglich des Verfahrens fragen, kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt oder Schuldnerberater.