Slogan der Kanzlei RA Bundrück

Die GmbH hat Probleme



Häufig hört man: Wer eine GmbH hat, hat kein Risiko im Falle einer Insolvenz. Wer meint, das Risiko ist minimiert, sieht sich häufig im Falle des Insolvenzereignisses vor Fragen, die man so nicht bedacht hat. Weil gerade das Insolvenzverfahren so gestaltet ist, dass möglichst frühzeitig / rechtzeitig der Antrag gestellt werden soll, haben sich hier Hauptfälle herausgestellt, über die der Geschäftsführer und der Gesellschafter sich rechtzeitig informieren sollten. Zwar sieht das Gesetz keine zwingende Vertretung vor, aber es ist durchaus sinnvoll auch im Vorfeld einer Insolvenz Rat einzuholen.

Es gibt eine Faustregel, die man sich bei Kapitalgesellschaften merken sollte: wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Gesellschaft bereits überschuldet oder zahlungsunfähig ist, können Sie davon ausgehen, dass die Insolvenzreife bereits eingetreten ist.

Wenn dies der Fall ist, kommen die strafrechtlichen Komponenten sehr schnell zu Tage.

Für Gesellschafter stellt sich immer die Frage, ob bereits die Stammeinlage voll eingezahlt ist. Dies ist in der Zeit der UG einfacher. Früher wurden in der GmbH häufig jedoch nur 12.500,00 EUR eingezahlt. Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist dies die erste Frage, die der Insolvenzverwalter stellen wird.

Welche Risiken außerhalb des Strafverfahrens finanziell für die Geschäftsführer vorliegen, wird der Schwerpunkt jeglicher Beratung sein.

Typische Haftungsrisiken des Geschäftsführers:

+ Wenn der Geschäftsführer irgendetwas zahlt, insbesondere auch die Löhne der Mitarbeiter, sollten direkt auch die Sozialabgaben gezahlt werden. Werden diese nicht gezahlt, ist zum Einen ein Strafverfahren gem. § 266a StGB zu erwarten und die Krankenkassen werden direkt bei ihm Regress als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nehmen.

+ Nach der Feststellung, dass irgendetwas schief läuft, sollte man sich jede Zahlung für das Unternehmen überlegen. Gem. § 64 GmbHG kann der Insolvenzverwalter alle Zahlungen, die nicht einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung entsprechen, persönlich vom Geschäftsführer einfordern. Diese Auseinandersetzungen drehen sich im Zweifel um einen Packen Kopierpapier und ob dieser Kauf einem ordentlichen kaufmännischen Verhalten entspricht.

+ Außerdem kann auch noch das Finanzamt beim Ausfall von Körperschafts-, Umsatz- und Lohnsteuer entsprechende Haftungsbescheide erlassen. Mit einer sehr guten Buchführung kann man hier eventuell nachweisen, dass das Finanzamt nicht schlechter als die anderen Gläubiger gestellt wird. Dann kann diese Haftung auch entfallen.

Je früher hier beraten und gestaltet wird, desto einfacher lassen sich eigene Nachteile vermeiden.

Bitte beachten Sie: dies ist eine schematische, möglichst einfach dargestellte Information. Falls es in Ihrem Fall zu Abweichungen kommt, holen Sie bitte direkt persönlichen Rat ein. Entweder gibt es eine rechtliche Abweichung vor oder jemand fordert von Ihnen etwas, was das Recht nicht vorsieht…




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