01/21 Verkürzung der Wohlverhaltensperiode Details
Endlich ist es so weit: Nach einem halben Jahr des Wartens hat der Gesetzgeber die Laufzeit des Insolvenzverfahrens angepasst. Jetzt kann jeder nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen. Viele Änderungen gibt es im Grundsatz nicht. Sie müssen nur dort, wo 3, 5 oder 6 Jahre steht, sich einfach die Zahl 3 denken.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens haben Schuldner bei Abfindungen immer das Problem, dass der Lohn gepfändet ist. Dem Grunde nach gilt dies auch für Abfindungen aus dem Arbeitsverhältnis. Die Frage. die sich dabei stellt, ist, ob die gesamte Abfindung hier dem Insolvenzbeschlag unterliegt oder nicht. Zumindest im Ruhrgebiet hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass auf Antrag dem Schuldner ein gewisser Betrag bleiben darf. Dieser berechnet sich wie folgt. Nun hat das Amtsgericht Bochum folgende Berechnungsweise angewandt:
Daraus errechnet man eine fiktiv pfändbare Summe. Diese wird mit den vorher geteilten Monaten multipliziert und von der Nettoabfindung abgezogen. Der verbleibende Rest ist dann der Betrag, der freigegeben wird.
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