Slogan der Kanzlei RA Bundrück

Mein Vermittler will, dass ich die Eingliederungsvereinbarung unterschreibe –
ich will dies aber so nicht.

Häufig kommen Mandanten zu mir, die mir mitteilen, sie hätten eine Sanktion, weil sie einer Eingliederungsvereinbarung nicht so voll gefolgt seien. Auf meine Rückfrage, wieso man überhaupt diese unterschrieben habe, kommt der Einwand, der Mitarbeiter habe gesagt, man müsse dies unterschreiben, ansonsten käme es zu einer Sanktion. FALSCH!!! Eingliederungsvereinbarungen sollen einzeln miteinander abgesprochen werden. Wenn Sie also eine Eingliederungsvereinbarung so nicht unterschreiben wollen, weil Sie zum Beispiel nicht in einer Maßnahme auf Bildern Obst benennen wollen (solche Maßnahmen habe ich schon gesehen), dann unterschreiben Sie nicht. Um es elegant zu machen, können Sie dem Mitarbeiter immer sagen, sie wollten diese zu Hause in Ruhe durchlesen und rechtlich überprüfen lassen. Zwar kann der Sachbearbeiter bei Scheitern der Verhandlungen eine Eingliederungsvereinbarung auch durch einen Verwaltungsakt festsetzen, Voraussetzung dafür ist aber das Scheitern der Verhandlungen darüber. Widerspruch ist dann auch vor einer Sanktion möglich.

Bitte beachten Sie: dies ist eine schematische, möglichst einfach dargestellte Information. Falls es in Ihrem Fall zu Abweichungen kommt, holen Sie bitte direkt persönlichen Rat ein. Entweder gibt es eine rechtliche Abweichung vor oder jemand fordert von Ihnen etwas, was das Recht nicht vorsieht…




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